Satzung des Biochemischen Gesundheitsvereins Osnabrück e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
Der Verein führt den Namen „Biochemischer Gesundheitsverein Osnabrück e.V.“ und hat seinen Sitz in Osnabrück. Der Verein ist unter dem Aktenzeichen VR 1076 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Vereinszweck ist:
a) die Pflege des Andenkens und eines Denkmals für den Begründer der Biochemie Dr. med. Wilhelm Heinrich Schüßler (1821-1898);
b) der Unterhalt von gemeinnützigen Erholungseinrichtungen;
c) die Förderung der Volksbildung, insbesondere mit Blick auf die Gesunderhaltung,
durch Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Herausgabe von Schriften;
d) die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes, insbesondere hinsichtlich des Arzneimittelsektors;
e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der obigen gemeinnützigen Ziele.
Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind von der Tätigkeit des Vereins ausgeschlossen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Rückständige Beiträge sind vorher zu entrichten.
Die Mitgliedschaft kann gestrichen werden, wenn das Mitglied mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Streichungsandrohung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten ausgleicht.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn dieses vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Gegen die vom Vorstand beschlossene Ausschließung aus dem Verein kann das betreffende Mitglied in der nächsten Generalversammlung Berufung einlegen.
§ 6 Beiträge
Sämtliche Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, wenn sie nicht durch besonderen Vorstandsbeschluss davon befreit sind. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart
und evtl. einem oder mehreren Beisitzern.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter im Sinne des § 26 BGB
vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich, doch können Aufwandsentschädigungen im Rahmen des Steuerrechts bewilligt werden.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit dauert 2 Jahre und endet mit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand handelt selbständig in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Zustimmung einer Mitgliederversammlung bedürfen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten.
Zu ihrem Geschäftsbereich gehört die Erledigung insbesondere folgender Vereinsangelegenheiten:
• die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
• die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie des Berichts der
Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
• die Festlegung des Vereinsbeitrages,
• die Erledigung vorliegender Anträge,
• die Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
• die endgültige Entscheidung über Beschwerden,
• die Entscheidung von Streitpunkten zwischen Organen des Vereins,
• die Auflösung des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorsitzende einberufen, wenn die
Einberufung durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes verlangt wird.
Ferner muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies
von einem namentlich angeführten Zehntel der Gesamtmitglieder beantragt wird.
Dieser Antrag muss, unter Angabe der Gründe, dem Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand zwei Monate vorher einzureichen. Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung können nur dann zur Verhandlung kommen, wenn mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Beratung sind.
Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mit Ausnahme der gesondert festgelegten Fälle entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu einer Änderung oder Ergänzung der Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einzuladen.
§ 10 Kassenprüfer
Zur fortlaufenden Prüfung der Kassen- und Buchführung sowie der jährlichen Geschäfts- und Kassenberichte wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören oder Besoldete des Vereins sein. Die Kassenprüfer üben ihr Amt auf 2 Jahre aus. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Niederschrift
Über alle Sitzungen und Verhandlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen,
die vom Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und gleichzeitig einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Solange jedoch
7 anwesende Mitglieder für das Weiterbestehen des Vereins sind, kann derselbe nicht aufgelöst werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretene(r)Vorsitzende(r)
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren
Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen.
§ 13 Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die das Vereinsregister oder Finanzamt fordert, können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.04.2018 sofort nach der amtlichen Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Biochemischer Gesundheitsverein Osnabrück e.V.
Osnabrück, den 21.04.2018
gez. Hartmut Bei der Kellen
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Vorsitzender